Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung führen könne, keine Berücksichtigung finden; dies entschied das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 228/19). Eine Vertragspsychotherapeutin wandte gegen ihre Zulassungsentziehung, die maßgeblich auf der Verletzung ihrer Fortbildungspflicht fußte,Weiterlesen
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