Die Fragestellung, ob ein zahnärztliches MVZ mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen darf, begegnete in den letzten Jahren sowohl bei den Zulassungsgremien als auch in der Rechtsprechung unterschiedlichen Auffassungen. Teilweise erachteten die Zulassungsgremien einen Vorbereitungsassistenten pro MVZ, teilweise einen Vorbereitungsassistenten pro im MVZ tätigen Vertragszahnarzt oder auch einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragszahnarzt und pro angestelltem Zahnarzt als genehmigungsfähig.
Eine Vereinheitlichung dieser Spruchpraxis konnte bislang auch nicht durch die Rechtsprechung herbeigeführt werden. So hatte das Sozialgericht Marburg (Urteil v. 31.01.2018, S 12 KA 572/18) noch entschieden, dass zur Sicherung des Vorbereitungszwecks ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe, ohne hierbei die Einschränkung vorzunehmen, dass bei einem MVZ nur der Zahnärztliche Leiter zur Vornahme der Ausbildung geeignet sei. Während das Sozialgericht München mit Beschluss vom 06.03.2019, S 38 KA 5009/19 ER noch entschieden hatte, dass unabhängig vom Status der Zahnärzte, d.h. als Vertragszahnarzt oder angestelltem Zahnarzt ein Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig sei, waren die Richter in Düsseldorf der Auffassung, dass die Ausbildung der Vorbereitungsassistenten ausschließlich durch Praxisinhaber oder den zahnärztlichen Leiter des MVZ, nicht aber auch durch im MVZ tätige angestellte Zahnärzte möglich sei (Beschluss v. 16.05.2018, S 2 KA 76/17; Urteil v. 05.12.2018, S 2 KA 77/17).
Dieser höchst unterschiedlichen Spruchpraxis der jeweiligen Zulassungsgremien einerseits sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung andererseits und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit hat das Bundessozialgericht nunmehr ein Ende bereitet.
Mit Urteil vom 12.02.2020 (B 6 KA 1/19 R) hat das Bundessozialgericht auf die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZs entschieden, dass die Zulassungsgremien der KZV Nordrhein die Beschäftigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin hätte genehmigen müssen, obgleich bereits in dem MVZ ein Vorbereitungsassistent beschäftigt war. Das BSG hat entgegen der erstinstanzlichen Rechtsprechung des SG Düsseldorf (Urteil v. 05.12.2018 – S 2 KA 77/17) entschieden, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in einem MVZ tätig werden dürfen, grundsätzlich davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle (Quelle: Terminsbericht Bundessozialgericht Nr. 2/20 vom 12.02.2020).
RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht