Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit nach europäischen Vorgaben Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 09.03.2021 (Az.: C-344/19 und C-580/19), dass die Bereitschaftszeit nur dann in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten sei, wenn sich durch die Einschränkungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auferlegt, erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer ergeben. Für die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen kommtWeiterlesen