§ 31 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO-Ä) legt fest, dass Ärzte[1] ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen dürfen. Diesen Grundsatz hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 4.5.2021 (33 O 23/20) erneut bestätigt. Geklagt hatte der Betreiber eines in Köln ansässigen Sanitätshauses gegen einen in Köln niedergelassenen FacharztWeiterlesen