§ 31 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO-Ä) legt fest, dass Ärzte[1] ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen dürfen. Diesen Grundsatz hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 4.5.2021 (33 O 23/20) erneut bestätigt.
Geklagt hatte der Betreiber eines in Köln ansässigen Sanitätshauses gegen einen in Köln niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. Im Oktober 2019 hatte die Klägerin einen von ihr beauftragten Testpatienten in die Praxis des Beklagten geschickt. Dieser empfahl dem Testpatienten, nach erfolgter Untersuchung, ein mit der Klägerin konkurrierendes Sanitätshaus für den Erwerb von Einlagen.
Im Anschluss ließ die Klägerin den Beklagten zunächst anwaltlich abmahnen und verlangte von ihm die Unterlassung solcher Erklärungen in der Zukunft. Außerdem forderte sie vom Beklagten den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten. Der Beklagte kam dieser Forderung nicht nach. In der Folge machte die Klägerin ihr Begehren gerichtlich geltend. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Empfehlung auf Nachfrage des Patienten erfolgte oder unaufgefordert.
Klage abgewiesen
Die Klägerin scheiterte mit der Geltendmachung ihres Unterlassungsbegehrens vor dem LG Köln. Das Gericht war nach Beendigung der Beweisaufnahme nicht überzeugt davon, dass die Empfehlung des konkurrierenden Sanitätshauses durch den Arzt unaufgefordert erfolgte. Von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Testpatienten war das Gericht nicht überzeugt. Weitere Beweise brachte die Klägerin nicht bei und konnte das Bestehen des gegen den Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Empfehlung eines Anbieters gesundheitlicher Leistungen wie etwa einer Apotheke, eines Sanitätshauses oder eines sonstigen Gesundheitsanbieters, die ohne hinreichenden Grund erfolgt, kann sowohl berufsrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Ein höchstrichterlich bestätigter „hinreichender Grund“ besteht etwa dann, wenn der Patient eine Empfehlung erbittet und der Arzt dieser Bitte im Rahmen seiner ärztlichen Fürsorgepflicht nachkommt (BGH, Urt. v. 13.1.11 – I ZR 111/08). Ohne Nachfrage des Patienten darf der Arzt lediglich neutrale und sachliche Informationen über die verfügbaren Versorgungswege und ihre allgemeinen Vor- und Nachteile aufzeigen.
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht
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