Zwei Urteile der Finanzgerichtsbarkeit aus jüngster Zeit machen -einmal mehr- deutlich, dass Ärzte und Zahnärzte gewärtigen müssen, die Einnahmen aus ihrer Praxis nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern als solche aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Grundsätzlich erzielen Ärzte und Zahnärzte als freiberuflich Tätige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, § 18 Abs.1 Nr.1 Sätze 1 und 2Weiterlesen