Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) (sog. „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.
Der Senat führt dazu aus, dass die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung. Denn die Vorschrift verweist auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, welche ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.
Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so dass es zum derzeitigen Zeitpunkt an der einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bleibt!