Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 09.03.2020 (Az. 5 U 634/18) entschieden, dass auch die Durchführung von Leistungen der Magnetresonanztomographie (MRT) für einen Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie gegenüber privaten Krankenversicherungen abrechenbar sei, da es sich hierbei nicht um fachgebietsfremde Leistungen handle und die fehlende Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie – fachgebunden“ eine persönliche LeistungserbringungWeiterlesen