Bei der Gestaltung der Liquidation von Analogbewertung ist für den abrechnenden Arzt insoweit Vorsicht geboten, als für die Anwendung einer Analogziffer die GOÄ in § 12 Abs. 4 GOÄ formale Regelungen enthält, die einzuhalten sind.
Danach sind bei der Liquidation einer analogen Gebührenposition nach der GOÄ neben den sonstigen Vorgaben in § 12 GOÄ und dem strahlentherapeutischen Kapitel folgende drei Voraussetzungen zu erfüllen:
- die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben,
- mit dem Hinweis „entsprechend“ zu kennzeichnen und
- mit der Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Soweit GOÄ-Nummern aus dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, die mit einem großen „A“ und einer Nummer gekennzeichnet sind, verwendet werden, ist zu beachten, dass dies die Wiedergabe des Inhalts der Analogbewertung und der Gebührenordnungsnummer nicht ersetzt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen keine Abstimmung zwischen Bundesärztekammer und Kostenträger dahingehend stattgefunden hat.
Bezogen auf die Analogbewertung der IMRT ist es dementsprechend nicht ausreichend, als abzurechnende Ziffer lediglich die Ziffer „A 5855 GOÄ“ als Leistungstext und Begründung hierfür „IMRT“ anzugeben. Die für die IMRT als gleichwertig erachtete Leistung, also die Ziffer 5855 GOÄ, muss mit ihrer ausführlichen Leistungslegende „intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen“ ausdrücklich aufgeführt werden. Hält man diese Vorgaben nicht ein, kann es an der Fälligkeit der Rechnung fehlen, weil die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies wurde zuletzt am 05.03.2019 (Az.: 1 A 998/17) durch Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen für eine andere Analogbewertung nach Ziffer 5855 GOÄ bestätigt.
Das OVG Nordrhein-Westfalen bemängelte in seiner Entscheidung am 05.03.2019 (Az.: 1 A 998/17), dass die Vergütung des Behandlers bereits nach § 12 Abs. 1 GOÄ nicht fällig sei, da die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ nicht gewahrt seien. Es obliege dem Abrechnenden die Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Damit bestätigte das OVG die Entscheidung des LG Hamburg vom 29.06.2016 (Az.: 332 S 61/14), die klarstellt, dass eine Rechnung über ärztliche Leistungen regelmäßig nicht fällig ist, wenn sie nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht. Das LG Hamburg führt hierzu im Einzelnen wie folgt aus:
„Insoweit müssen Positionen, die eine Alternativberechnung im Sinne einer Analogziffer betreffen, sowie die, mit denen ein erhöhter Gebührensatz oberhalb des Schwellenwertes berechnet wird, verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Eine undifferenzierte und pauschale Begründung ohne jeglichen Bezug zu den Positionen reicht nicht aus. Bei einer Analogberechnung muss der Hinweis entsprechend verwendet und die als gleichwertig erachtete Leistung beschrieben und die dementsprechende Nummer angegeben werden.“