In dem seit 1996 nicht mehr aktualisierten Gebührenverzeichnis des Abschnitts O IV GOÄ (Strahlentherapie) hat die moderne Bestrahlungstechnik der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) keine eigenständige Gebührenordnungsziffer. Sie wird gegenwärtig von den behandelnden Strahlentherapeuten über die Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet, was mitunter von einzelnen privaten Krankenversicherern, insbesondere der Landeskrankenhilfe (im Folgenden: LKH) nicht akzeptiert wird. Aus diesem Grund ist zu dieser Thematik bereits bundesweit in letzter Zeit eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen bereits ergangen bzw. noch bei Gerichten anhängig.
Zum jetzigen Zeitpunkt überwiegen die Urteile zugunsten der Abrechnung der IMRT über die Analogziffer 5855 GOÄ. Dennoch sollten die bereits anhängigen oder noch durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht als „Selbstläufer“ betrachtet werden. Eine gerichtliche Entscheidung über die Abrechnung der IMRT nach der Analogziffer 5855 GOÄ steht und fällt mit der Qualität des jeweiligen Vortrags der Parteien und Streithelfer und der Qualität des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches unbedingt als Beweismittel beantragt werden sollte.
In den folgenden Beiträgen unseres Newsletters setzen wir uns mit den aktuell wichtigsten Entscheidungen zur Abrechnung der IMRT nach der Analogziffer 5855 GOÄ auseinander und informieren darüber, wie eine GOÄ-konforme Liquidationsgestaltung dieser Analogbewertung aussehen sollte, um sie vor Gericht durchsetzen zu können.