Zu einem anderen Ergebnis gelangte das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 28.06.2018 (Az.: 16 U 135/17). Der dortige Senat lehnte eine Gleichwertigkeit der IMRT mit der IORT und damit eine analoge Abrechenbarkeit von Ziffer 5855 GOÄ ab. Unter Bezugnahme auf ein dort eingeholtes Sachverständigengutachten stellt das Gericht fest, dass „die Heranziehung der Ziffer 5855 (intraoperative Bestrahlung) weniger auf der sachlichen Vergleichbarkeit der Art der Leistung als auf einer vergleichbar aufwendigen Technik beruht“. Während die IMRT-Therapie in zahlreichen Sitzungen ohne Operation stattfände, beschriebe die Ziffer 5855 gerade die einmalige unter Operationsbedingungen durchgeführte Bestrahlung, wodurch es an einer Vergleichbarkeit fehle. Dem Gericht schien es aufgrund dessen vielmehr vorzugswürdig sich an der Ziffer 5865 GOÄ zu orientieren, da diese Ziffer besser geeignet sei den typischen Planungsaufwand abzubilden. Es sei insofern allerdings angemessen die Planung der Behandlung analog der Ziffer 5865 nicht zum 1,8 fachen, sondern zum 2,5 fachen Satz vorzunehmen. Dabei hielt der Senat eine Deckung auf maximal 15 Fraktionen allerdings für nicht angemessen.
Dieses Urteil wurde unter anderem durch den Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer in der Sitzung vom 08.11.2015 scharf kritisiert. Es werde auf eine analoge Bewertung und nicht auf eine „Leistung des Gebührenverzeichnisses“, wie in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehen, Bezug genommen. Zudem verstoße eine Festlegung des Höchstsatzes auf 2,5 gegen die Gebührenbemessung gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ, weil kein ausreichender Platz für weitere Steigerungsgründe gegeben sei. Damit sprachen sich die Mitglieder des Ausschusses im Ergebnis für eine Beibehaltung der bisherigen IMRT-Analog-Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer aus und verwiesen auf die diese Ansicht stützenden Gerichtsurteile und –beschlüsse.
Die Stellungnahme der Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer zeigt, dass die Abrechnung der IMRT nach Ziffer 5855 GOÄ analog gut zu begründen ist. Wichtig ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass für eine korrekte Liquidation der Analogbewertung die formalen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 GOÄ zwingend erfüllt sein müssen.