Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) befand mit Urteil vom 30.04.2021 (Az. 6 U 263/20), dass die Bezeichnungen „KFO-Facharztpraxis“, „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ sowie „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ allein dann verwendet werden dürfen, wenn der Verwender auch über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ verfügt. Die Qualifikation als Master of Science „Kieferorthopädie“ berechtige hierzu hingegen nicht. Darüber hinaus machte das OLG deutlich, dass sich ein Arzt irreführende Angaben im Internet auch dann zurechnen lassen muss, wenn er die Einträge nicht selbst veranlasst hat.
Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen verklagte einen Zahnarzt auf Unterlassung, welcher seine Praxis über verschiedene Medien als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopäde“ oder auch „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ bewarb. Zwar verfügte der Beklagte über einen Master of Science „Kieferorthopädie“, jedoch nicht über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“. Durch Verwendung der beanstandeten Begriffe erwecke dieser jedoch den Eindruck, über einen entsprechenden Fachzahnarzttitel zu verfügen.
Der Beklagte wandte ein, dass es ihm möglich sein müsse, auf seine Qualifizierung als Master of Science hinzuweisen und vor dem Hintergrund auch keine Irreführung vorliege, da er schließlich nicht die Bezeichnung „Facharzt“ sondern „Fachpraxis“ verwende.
Das Landgericht Aurich (LG) gab der Klage in erster Instanz überwiegend statt (Az. 3 O 25/20). Kein Unterlassungsanspruch bestehe allerdings hinsichtlich der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, da der durchschnittliche Verbraucher hier gerade nicht den Schluss ziehen müsse, dass der Verwender über den Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ verfüge. Zudem treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit für Einträge im Internet, die er nicht selbst initiiert habe.
Das OLG sah dies jedoch teilweise anders und verurteilte den Beklagten darüber hinaus es auch zu unterlassen, die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu verwenden, da es sich hierbei gemäß § 13 Abs. 1 WBO um eine alternative Bezeichnung für die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ handelt und die Verwendung durch den Beklagten in Ermangelung eines entsprechenden Fachzahnarzttitels damit wettbewerbswiderrechtlich und unlauter sei. Zudem stellte das OLG fest, dass der Beklagte auch für die Verwendung der Bezeichnung im Internet verantwortlich sei, selbst wenn er diese möglicherweise nicht selbst veranlasst hat. Beworbene Ärzte müssten ihre Einträge grundsätzlich selbst pflegen bzw. für Korrekturen Sorge tragen (§ 21 Abs. 3 S. 2 BO-Zahnärzte).
RAin Franca Heuser