Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) veröffentlichte mit Pressemitteilung vom 28.01.2022, dass es die vom Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf (Beklagte) zum 28.02.2022 ausgesprochene ordentliche Kündigung des mit ihrem ehemaligen Leiter (Arzt) begründet gewesenen Arbeitsvertrages für wirksam erachtet (Az.: 11 Ca 4335/21). Die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes (Kläger) wurde damit in erster Instanz abgewiesen.
Kündigungsgrund: Abrechnungsmanipulation
Die Ehefrau des Klägers, Ärztin, übernahm aufgrund einer Honorarvereinbarung mit der Stadt Düsseldorf (Beklagte) regelmäßig Notarztdienste der Beklagten. Die Ehefrau soll in diesem Umfeld Dienste abgerechnet haben, die nicht sie, sondern der Kläger wahrgenommen haben soll. Das ist besonders prekär, da im mit dem Kläger begründet gewesenen Arbeitsverhältnis ausdrücklich schriftlich vereinbart war, dass die (vergütete) Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst mit umfasst. Im Juni 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu dem erhobenen Vorwurf an. Die Anhörung wurde schriftlich dokumentiert und am Folgetag vom Kläger gegengezeichnet. Laut Niederschrift gab der Kläger im Rahmen der Anhörung zu, dass er zum Teil Dienste für seine Ehefrau wahrgenommen habe, die sodann insgesamt gesondert (von seiner Ehefrau) abgerechnet worden sind.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf
Das ArbG wertete den von der Beklagten erhobenen Vorwurf als berechtigt und erklärte die von ihr zum 28.02.2022 ausgesprochene ordentliche (fristgerechte) Kündigung des mit ihrem Leiter begründet gewesenen Arbeitsverhältnisses für wirksam. Der Kläger hat die erhobenen Vorwürfe im Gerichtsverfahren zwar nicht mehr ausdrücklich eingestanden, hat den Vortrag der Beklagten aber auch nicht substantiiert widerlegt. Mangels eindeutiger Erklärung des Klägers wertete die erkennende Kammer des ArbG den Sachverhalt als unstreitig. Denn Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Das in kollusivem Zusammenwirken der Eheleute enthaltende, augenscheinlich betrügerische Vorgehen könnte sogar eine sofortige fristlose Kündigung des mit dem Kläger bestandenen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt haben; dies auch dann, wenn die Ehefrau ggf. aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Dienste wahrzunehmen, zu denen sie eingeteilt gewesen war.
Auch das zwischen dem Gesundheitsamt und der Ehefrau des Klägers begründet gewesene freie Dienstverhältnis wurde einschneidend verletzt durch das genauso widerrechtliche wie unverständliche Verhalten des Ärzte-Ehepaares.
RA Helge Rust
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht