Ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum (Z-MVZ) namens „Dr. Z“ erfordert einen promovierten medizinischen Leiter. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.02.2021 (Az.: I ZR 126/19). Konkret ging es um ein Z-MVZ, das unter „Dr. Z. Zahnmed. Versorgungszentrum“ firmierte. In diesem MVZ wurde jedoch kein promovierter Zahnarzt oder Zahnärztin tätig. Lediglich die Trägergesellschaft wies als alleinigenWeiterlesen
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