Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied mit Beschluss vom 18.01.2021 (13 U 389/19) über die Wirksamkeit der konkreten Ausgestaltung einer ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung.
Insbesondere sei die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern im Falle einer hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses rechtswirksam, sofern der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Zudem sei auch die vertragliche Regelung, dass das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, rechtswirksam, da wahlärztliche Leistungen als Leistungen des Krankenhauses gelten, wenn ein Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ sei so auszulegen, dass damit nur angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Der Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses sei nicht irreführend, sondern klarstellend.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarungen. Der Beklagte befand sich aufgrund einer Belastungsdyspnoe vom 11.06.2014 bis zum 23.06.2014 und vom 26.06.2014 bis zum 01.07.2014 in stationärer Behandlung der Klägerin. Dabei vereinbarten die Parteien jeweils eine Wahlleistungsvereinbarung, der Beklagte hielt diese jedoch für unwirksam. Dies sah das Landgericht Freiburg (LG) anders und gab der Leistungsklage der Klägerin mit Urteil vom 12.04.2019 (Az. 6 O 22/18) in voller Höhe statt. Das OLG schloss sich dem LG vollumfänglich an und wies auch die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück.
Der Beklagte rügte, dass bei nicht weniger als 25 Wahlärzten und einer identischen Anzahl von ständigen Vertretern, nicht klar erkennbar sei, welcher Wahlarzt für den Patienten zuständig sei. Die Wahlleistungsvereinbarung sei zu unbestimmt und mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht vereinbar. Vielmehr würde es sich bei der betreffenden Vereinbarung um den unzumutbaren Vorbehalt einer Leistungsänderung nach § 308 Nr.4 BGB handeln. Auch liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ vor, demnach der Wahlarzt nur einen ständigen ärztlichen Vertreter haben könne. Darüber hinaus habe die Klägerin irreführende Angaben zum Liquidationsrecht der Ärzte gemacht.
Das OLG hingegen wies darauf hin, dass die Begrenzung von ärztlichen Wahlleistungen auf einen bestimmten Wahlarzt rechtlich gar nicht möglich sei, da sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG eine ärztliche Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder verbeamteten Ärzte des Krankenhauses erstrecke, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind.
Auch liege kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor, da die namentliche Benennung von 24 Wahlärzten nebst Stellvertretern hinreichend bestimmt sei sowie der hochgradigen Spezialisierung der Klägerin geschuldet und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt sei. Die Vereinbarung sei dem Patienten insbesondere auch zumutbar, da es zum einen auf der Hand liege, dass es in einem hochspezialisierten Krankenhaus zahlreiche Fachgebiete gibt und es zum anderen auch gerade im Interesse des Patienten liege, eine möglichst vollständige Abdeckung der verschiedenen Fachbereiche zu gewährleisten. Schließlich könne eine spezifische Erkrankung gerade dann über den üblichen Facharztstandard hinaus behandelt werden. Der genaue Verlauf einer Behandlung und etwaige auftretende Komplikationen sei nicht vorhersehbar, jedoch liege es doch eben gerade im Falle einer Komplikation im Interesse des Patienten, von einem entsprechenden Spezialisten aus der entsprechenden Fachabteilung behandelt zu werden.
Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vor, da es diesem freigestellt sei, vor der jeweiligen Behandlung den in der Wahlleistungsvereinbarung benannten Behandler abzulehnen.
Zudem setze die GOÄ nicht voraus, dass jeder Chefarzt nur einen einzigen ständigen ärztlichen Vertreter haben darf. Vielmehr sei es zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt.
RAin Aylin Grollmann
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