Ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum (Z-MVZ) namens „Dr. Z“ erfordert einen promovierten medizinischen Leiter. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.02.2021 (Az.: I ZR 126/19).
Konkret ging es um ein Z-MVZ, das unter „Dr. Z. Zahnmed. Versorgungszentrum“ firmierte. In diesem MVZ wurde jedoch kein promovierter Zahnarzt oder Zahnärztin tätig. Lediglich die Trägergesellschaft wies als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt auf.
Der zahnärztliche Bezirksverband hielt den Namen für unzulässig und monierte, dass dieser gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstieße. Der Bezirksverband klagte daher auf Unterlassung jeglicher – ein „Dr. Z“ enthaltender – Firmierung des Z-MVZ, solange es keinen Zahnarzt mit Promotion vorweisen kann.
Letztinstanzlich entschied der BGH schließlich, dass der Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG) nicht verneint werden könne. Die Namensgebung sei unter den konkreten Umständen tatsächlich als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 UWG zu bewerten.
Entscheidend stellte das Gericht bei seiner diesbezüglichen Begründung darauf ab, dass der Doktortitel nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als „Nachweis einer (über einen Hochschulabschluss hinausgehenden) besonderen wissenschaftlichen Qualifikation“ gelte und gerade im Gesundheitswesen einen besonderen Stellenwert genieße. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht, sodass sich die Patienten auch einen individuellen Vorteil hiervon versprächen. Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beziehe sich die Erwartung daher nicht auf die Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter einer Trägergesellschaft, sondern vielmehr auf die medizinische Leitung des Z-MVZ durch einen promovierten Zahnarzt. Der Tatbestand der Irreführung i.S.d. § 5 UWG sei somit erfüllt.
Wenn die (zahn)ärztliche Leitung vor Ort (dies gilt wohl im Ergebnis für MVZ jeder Art) nicht über einen Doktortitel verfügt, muss laut BGH bei entsprechend gewollter Namensgebung ein „klarstellender Hinweis“ erfolgen, dass es sich nicht um einen promovierten ärztlichen Leiter handelt. Nur so sei die Irreführung zu umgehen. Eine Angabe auf dem Praxisschild, dass die ärztliche Leitung durch einen nicht promovierten Arzt erfolgt, genüge jedoch nicht. Vielmehr müsse dieser Hinweis auch auf Klingelschild und Briefkasten angebracht werden.
RA Klaus Martin Meyer
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