Der Kabinettsentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz enthält mehrere bedeutsame Änderungen, die Medizinische Versorgungszentren betreffen: § 103 Abs. 4 SGB V: … Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. … 8. 9. bei Medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.Weiterlesen
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