Der Kabinettsentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz enthält mehrere bedeutsame Änderungen, die Medizinische Versorgungszentren betreffen:
§ 103 Abs. 4 SGB V:
… Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. … 8.
9. bei Medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Hiermit soll ausweislich der Begründung insbesondere „dem interdisziplinären Versorgungsgedanken in kooperativen Leistungserbringerstrukturen“ Rechnung getragen werden.
§ 103 Abs. 4a SGB V:
Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Medizinische Versorgungszentren können auf Antrag eine Arztstelle nachbesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von drei Monaten ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Gründen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erforderlich ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mit der Nachbesetzung der Arztstelle Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.
Positiv zu bewerten ist die Klarstellung, dass eine übernommene Praxis am selben Standort als Zweigpraxis fortgeführt werden kann. Im Übrigen wird die Nachbesetzung einer Arztstelle der Nachbesetzung einer Zulassung gleichgestellt, woraus sich erhebliche Risiken für medizinische Versorgungszentren ergeben können. Mit dem letzten Satz soll es ermöglicht werden, den Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Versorgungsanteile von Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen Geltung zu verschaffen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme weitere einschneidende Änderungen gefordert (BR-Drucks. 504/18):
Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b (§ 95 Absatz 2 SGB V) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren geeignete Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, um den feststellbaren und für das Versorgungsgeschehen und die Versorgungssicherheit schädlichen Monopolisierungstendenzen in der vertragsärztlichen Versorgung durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wirk
sam zu begegnen.
Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 95 Absatz 1a Satz 1a– neu –SGB V)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Krankenhäuser sind zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren nur berechtigt, wenn der Krankenhausstandort innerhalb des entsprechenden Planungsbereichs liegt, in dem das medizinische Versorgungszentrum seinen Sitz haben soll, oder es in einem Gebiet liegt, für das der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat und das Krankenhaus nach der Feststellung im Krankenhausplan einen Versorgungsauftrag in den Fachgebieten hat, die im medizinischen Versorgungszentrum vertreten sein sollen. Erbringer < … weiter wie Vorlage … >.“
Allerdings:
Zu Doppelbuchstabe bb:
Für bereits gegründete (zahn)medizinische Versorgungszentren soll wie auch bei den Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V ein Bestandsschutz gelten.