Das SG Detmold hat mit Urteil vom 20.04.2018 (Az. S 24 KR 863/17) entschieden, dass sich eine Krankenkasse nicht auf die Vorgaben der PrüfvV zur Rechnungskorrektur berufen kann, um dies dem im Rahmen einer MDK-Einzelfallprüfung festgestellten weitergehenden Vergütungsanspruch eines Krankenhauses entgegen zu halten. Das Krankenhaus behandelte ein Mitglied der beklagten Krankenkasse im Herbst 2016. NachWeiterlesen
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