Zur (neuen) Bedarfsplanungsrichtline, die zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist, weisen wir im Zusammenhang mit der Arztgruppe der Fachinternisten auf Folgendes hin:
Weiterhin wird die Arztgruppe der Fachinternisten einheitlich und gemeinsam beplant (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 der Richtlinie). Die neue Richtlinie ändert dann zunächst die Verhältniszahl (ein Arzt je Anzahl Einwohner) für die Fachinternisten ab und zwar dergestalt, dass diese deutlich gesenkt wird, von aktuell 21.508 auf dann 14.437. Dies wird strukturell und rechnerisch im Ergebnis daher zu einem deutlichen Absinken der Versorgungsgrade bei den Fachinternisten führen, da für eine geringere Zahl von Einwohnern in einem Planungsbereich nunmehr ein Arzt gerechnet wird.
In § 13 der Richtlinie wird dann ein neuer Abs. 6 hinzugefügt, der für den Schwerpunkt Rheumatologie (Nr. 1) eine Mindestquote innerhalb der Arztgruppe Fachinternisten vorsieht. Für Kardiologen (Nr. 2), Gastroenterologen (Nr. 3), Pneumologen (Nr. 4) und Nephrologen (Nr. 5) werden dagegen Höchstquoten innerhalb der Arztgruppe Fachinternisten ausgeworfen mit dem Effekt, dass Zulassungen in diesen Schwerpunkten in Planungsbereichen nicht mehr erteilt werden dürfen, wenn die Höchstquote des Schwerpunktes bereits überschritten ist oder mit der Zulassung überschritten würde. Für Hämatologie/Onkologie gibt es weder eine Mindest- noch eine Höchstquote.
Für die Nachbesetzung (Praxisabgabe) bedeutet dies:
(1) Für die schwerpunktgleiche Nachbesetzung einer solchen Schwerpunkt-Zulassung ist die Höchstquote unbeachtlich.
(2) Ein Wechsel des Schwerpunktes im Zuge einer Schwerpunkt-Nachbesetzung ist indes ausgeschlossen, wenn die Höchstquote für den Schwerpunkt, in den gewechselt werden soll, in dem Planungsbereich überschritten ist oder überschritten würde.
(3) Die Systematik nach (1) und (2) gilt nach der Begründung zur Richtlinie auch für diejenigen Nachbesetzungen von Fachinternisten, die keinen Schwerpunkt nach Weiterbildungsrecht führen, aber über einen hinreichend langen Zeitraum überwiegend Leistungen, die dem Schwerpunkt zuzuordnen sind, erbracht haben. „Hinreichend langer Zeitraum“ ist auslegungsbedürftig und wird wohl mit drei bis fünf Jahren anzunehmen sein (das werden dann Sozialgerichte zu entscheiden haben); „überwiegend“ ist ebenfalls auslegungsbedürftig und wird wohl bei einer Leistungsquote im Schwerpunkt von mindestens 80 %, ggf. auch 90 % anzusetzen sein (das werden dann Sozialgerichte zu entscheiden haben).
(4) Für Nachbesetzungen von Fachinternisten, die keinen Schwerpunkt nach Weiterbildungsrecht führen und auch nicht (über einen hinreichend langen Zeitraum) überwiegend Leistungen, die dem Schwerpunkt zuzuordnen sind, erbracht haben, gilt Folgendes:
(a) Die Praxis kann nicht an einen Schwerpunkt-Internisten abgeben werden, wenn die Höchstquote dieses Schwerpunktes in dem jeweiligen Planungsbereich bereits überschritten ist oder dadurch überschritten würde.
(b) Eine Abgabe an einen Fachinternisten ohne Schwerpunkt bleibt im Fall (a) aber möglich, sodass auch eine Abgabe an einen Fachinternisten mit Schwerpunkt, der aber weiterbildungsrechtlich auf das Führen seines Schwerpunktes verzichten kann, ein Übernahmekandidat bleibt. Auf das Führen des Schwerpunktes kann indes der „Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie“ nicht verzichten.
(c) Eine Abgabe an einen Schwerpunkt-Internisten ist für diese Gruppe aber weiterhin möglich, wenn in dem jeweiligen Planungsbereich die Höchstquote dieses Schwerpunktes nicht erreicht ist.
Dieser Gruppe ist zu empfehlen, in Vorbereitung auf eine potenzielle Praxisabgabe an einen Schwerpunkt-Internisten ihre Leistungen überwiegend aus diesem Schwerpunkt zu erbringen und hierfür den oben genannten Zeitraum in den Blick zu nehmen. Ist das nicht gewollt oder nicht möglich, so bleiben die Abgabeoptionen nach (b) oder (c) erhalten.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht