Im Zuge der Corona-Pandemie sind etliche Gesetze, Verordnungen und sonstige Maßnahmen getroffen worden. Unter anderem wurde ein (löchriger) „Schutzschirm“ für Vertragsärzte und Krankenhäuser aufgespannt. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes wurden herabgesetzt.
1. Durch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde ein „Schutzschirm“ für Vertragsärzte aufgespannt. Dieser soll den Fortbestand von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten sichern, wenn diese infolge der Corona-Pandemie nicht mehr von so vielen Patienten wie üblich aufgesucht werden. Der Schutzschirm funktioniert folgendermaßen:
Wenn sich die Fallzahlen einer Arztpraxis aufgrund der Pandemie so verringern, dass die Fortführung der Praxis gefährdet ist, kann eine Ausgleichszahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung gezahlt werden. Ziel dieser Ausgleichszahlung ist es, dass die morbiditätsbedingte Vergütung nicht verringert wird, auch wenn nicht mehr so viele ärztliche Leistungen wie üblich erbracht werden können. Durch den Schutzschirm wird also der Vertragsarzt bzw. dessen Praxis geschützt. Der Schutzschirm kann jedoch immer nur den Verdienstausfall, der sich auf die Behandlung gesetzlich Versicherter bezieht, auffangen; Privatpatienten und Selbstzahler sind selbstverständlich hiervon ausgenommen.
2. Bereits vor der Corona-Pandemie existierte das Kurzarbeitergeld, durch das ein Entgeltausfall aufgrund eines unvorhersehbaren, nicht vermeidbaren und lediglich vorübergehenden Arbeitsausfalls ausgeglichen werden kann. Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten, den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten und einen Teil des Lohnausfalls zu ersetzen. Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist der Arbeitnehmer.
3. Nunmehr lehnen teilweise Arbeitsagenturen Anträge auf Gewährung des Kurzarbeitergeldes von Ärzten unter Verweis auf den Schutzschirm für Vertragsärzte ab bzw. widerrufen die bereits erteilte Bewilligung. Diese Ablehnung ist nach unserer Beurteilung rechtlich höchst zweifelhaft. Dies liegt unter anderem daran, dass nur der Wegfall des Honoraranteils, der auf die Behandlung gesetzlich Versicherter entfällt, durch den Schutzschirm kompensiert werden kann. Häufig wird jedoch durch den Wegfall der Privatpatienten bzw. Selbstzahler eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage verursacht. Darüber hinaus verfolgen das Kurzarbeitergeld und der Schutzschirm unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Schutzrichtungen.
Derzeit betreuen wir bereits diverse Mandanten, deren Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt wurde. Sollte Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld ebenfalls abgelehnt worden sein, können wir selbstverständlich gerne für Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit tätig werden.
RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht