Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung führen könne, keine Berücksichtigung finden; dies entschied das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. S 28 KA 228/19).
Eine Vertragspsychotherapeutin wandte gegen ihre Zulassungsentziehung, die maßgeblich auf der Verletzung ihrer Fortbildungspflicht fußte, ein, dass ihr Wegfall „ein großes Loch in die Versorgung reiße“. Die Klägerin argumentierte weiter, nur sie könne afghanische Migranten mit Traumata in deren Muttersprache behandeln.
Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Der Umstand, dass die Entziehung möglicherweise zu einer Lücke in der vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung führe, sei für die Zulassungsentziehung unerheblich. Die Fortbildungspflicht habe nichts mit Versorgungsgesichtspunkten zu tun.
RA Jan Ippach, LL.M.