Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 27.3.2019 (Az.: 6 C 2.18) entschieden, dass eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis nur ausnahmsweise als zulässig zu bewerten ist.
Geklagt hatte eine Zahnärztin, die in ihrer Praxis oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera angebracht hatte, die aufgenommenen Bilder konnte sie in Echtzeit auf Monitoren im Behandlungszimmer ansehen (sog. Kamera-Momitor-System). Die Aufnahmen wurden nicht gespeichert. Die Eingangstür der Praxis war zu den Öffnungszeiten nicht verschlossen, der Empfangstresen nicht besetzt. Außerdem hatte die Zahnärztin an der Außenseite der Eingangstüre und am Tresen einen Warnhinweis angebracht, dass eine Videoüberwachung erfolge.
Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragten hatte der Klägerin u.a. aufgegeben, die Kamera so auszurichten, dass der Bereich rund um den Empfangstresen, die Eingangstüre und das Wartezimmer nicht mehr durch die Bildaufnahmen abgedeckt werden.
Im Ergebnis hat das BVerwG festgestellt, dass die Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt. Zwar war der gegenständliche Fall nicht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sondern noch nach dem BDSG a.F. zu bewerten; gemäß § 6b BDSG a.F. setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System (auch ohne Speicherung der Bilder) voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich sei und schutzwürdige Interessen der Betroffenen – hier der Patienten und Besucher – nicht überwiegen.
An dieser Beurteilung hat sich auch nichts durch die Einführung der DSGVO geändert. So ist auch nach der heutigen Rechtslage eine Videoüberwachung nicht per se verboten. Es ist allerdings im konkreten Einzelfall zu prüfen und abzuwägen, ob schutzwürdige Interessen der Patienten bzw. der Besucher entgegenstehen und gegenüber den Tatsachen, die eine Videoüberwachung rechtfertigen, überwiegen.
RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht