Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) betonte, dass Ärzte unlauter handeln und gegen die Berufsordnungen der Landesärztekammern verstoßen, wenn sie im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit für gewerbliche Zwecke Werbung betreiben (Urteil vom 29.10.2021, Az.: 3-10 O 27/21). Dies umfasst sowohl das Werben für fremde Produkte unter namentlicher Nennung des Herstellers als auch eigene Produkte. DerWeiterlesen
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