Bundes(zahn)ärztekammer, PKV-Verband und die Beihilfeträger haben sich darauf verständigt die Hygienepauschalen bis zum Ende des 1. Quartals, wenn auch mit Abstrichen, zu verlängern. Somit können Ärztinnen und Ärzte vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 bei jedem Patientenkontakt für den erhöhten Hygieneaufwand die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz veranschlagen. Dies entspricht einem Betrag von 4,02 Euro.
Zu beachten ist weiterhin, dass diese Abrechnungsempfehlung nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar ist. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nicht möglich. Damit ist der Beitrag erneut abgesenkt worden. Die zum 31.12.2021 ausgelaufene Regelung sah noch einen Beitrag von 6,41 Euro (GOÄ-Nr. 245 analog) vor.
Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte können die GOÄ-Nr. 383 entsprechend anwenden. Im Gegenzug entfällt dafür die Möglichkeit, wie bisher die GOZ-Nr. 3010 als Hygienepauschale zu berechnen. Der PKV-Verband informiert darüber, dass Privatversicherte, die eine (Zahn-)Arztrechnung mit diesen Positionen bei ihrem Versicherungsunternehmen einreichen, die Pauschale im versicherten Umfang erstattet bekommen.
Auch alle Haus- und Fachärzte erhalten im Rahmen der GKV seit dem 01.01.2022 bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag. Der Zuschlag von zwei Punkten (rund 22,5 Cent) pro Praxis wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt und soll die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen. Ausgenommen sind Fälle, die nur über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
RA Jan Ippach, LL.M.