Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden urteilte in einem Verfahren im Mai dieses Jahres, dass eine Patientin, bei der eine Zahnprothetik mit farblichen Abweichungen eingesetzt wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat (Urt. v. 11.5.2021 – 4 U 1122/20).
Die Klägerin war nach der vollständigen Eingliederung ihrer Zahnprothese mit deren Farbgebung nicht zufrieden und hatte zunächst Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Außerdem hatte die Klägerin den Austausch des Zahnersatzes aufgrund der farblichen Abweichung begehrt. Die Klage wurde jedoch erstinstanzlich abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte das OLG Dresden mangels erkennbaren schadensrechtlich-relevanten Pflichtverstoßes abgewiesen. Zur weiteren Begründung führte das OLG aus, dass es sich bei einer farblichen Abweichung zunächst um einen ästhetischen Mangel handele, der eine optische Beeinträchtigung zur Folge haben mag, jedoch keine Körper- oder Gesundheitsschädigung darstellt, welche jedoch für die Zuerkennung von Schmerzensgeld unerlässlich ist.
Eine zahnlabortechnische Leistung stellt regelmäßig ein Werk dar, welches der Patient abnimmt, indem er der endgültigen Eingliederung der Prothetik zustimmt. Der endgültigen Eingliederung gehe jedoch regelmäßig ein langwieriger Prozess voraus, während dessen mehrfach Anpassungen vorgenommen werden können und müssen. Die Klägerin hatte ebenfalls bei drei Terminen über einen längeren Zeitraum hinaus die Möglichkeit, die Farbgebung oder andere Aspekte der Zahnprothetik zu bemängeln. In einem ersten Termin hatte die Klägerin die Farbgebung bemängelt, die in der Folge angepasst wurde. Bei den weiteren Terminen hatte die Klägerin keine weiteren Unzufriedenheiten bezüglich der Farbgebung geäußert. Dies konnte der behandelnde Arzt auch durch ausreichende Dokumentation zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Der Klägerin hingegen gelang es nicht das Vorliegen eines Fehlers behandlerseits nachzuweisen.
Bedeutung für die Praxis
Dem Patienten muss während des Eingliederungsprozesses ermöglicht werden, den Sitz und die Optik der Prothese zu überprüfen und gegebenenfalls zu bemängeln. Nimmt der Patient diese Möglichkeiten nicht wahr und stimmt der Eingliederung zu, kann er später nicht die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches verlangen, es sei denn, ihm gelingt der Nachweis eines Fehlverhaltens des Behandlers.
RAin Franca Heuser
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