Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) betonte, dass Ärzte unlauter handeln und gegen die Berufsordnungen der Landesärztekammern verstoßen, wenn sie im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit für gewerbliche Zwecke Werbung betreiben (Urteil vom 29.10.2021, Az.: 3-10 O 27/21). Dies umfasst sowohl das Werben für fremde Produkte unter namentlicher Nennung des Herstellers als auch eigene Produkte.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Der Beklagte war Facharzt für Dermatologie und Schöpfer einer Skincare-Produktreihe. Auf der Webseite des Beklagten wurde über die ärztliche Tätigkeit und die angebotenen Leistungen informiert. Zudem wurde auf der Webseite das Behandlungsgerät „Emsculpt“ aufgeführt und unter namentlicher Nennung des Herstellers darüber näher informiert. Darüber hinaus enthielt die Webseite noch eine Informationsseite über die eigene Kosmetikproduktlinie. Über einen Hyperlink erfolgte eine Weiterleitung auf den externen Onlineshop der Skincare-Produktreihe.
Entscheidung des LG
Nach Ansicht des LG stellen die Werbungen für die Pflegeserie des Beklagten sowie für das Behandlungsgerät geschäftliche Handlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die streitgegenständlichen Werbungen auf den Verkauf gerichtet sind und im Interesse des eigenen oder fremden Unternehmens erfolgten. Aufgrund dessen nahm das Gericht einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOÄ) an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Auch ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BOÄ, dass eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit unzulässig ist. Durch die Implementierung eines externen Onlineshops für die eigenen Skincare-Produkte und durch das Werben für eigene und fremde Produkte, erfolgt eine unzulässige Vermischung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit. Vorliegend liegt zwischen den Bereichen der ärztlichen und gewerblichen Tätigkeiten keine sichtbare Trennung mehr vor. Vielmehr ist die Werbung komplett in den Webauftritt auf der Seite in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit integriert. Durch diese enge Verquickung entsteht ein „böser Schein“, der bei den Patienten Zweifel an der ärztlichen Integrität weckt.
Der Ansicht des Beklagten, dass bei Werbung im Bereich der ästhetischen Medizin weniger strenge Anforderungen zu stellen seien als im Bereich der tatsächlichen Heilbehandlung, hat das Gericht widersprochen. Eine solche Betrachtung würde dem Gleichheitsgebot widersprechen. Die Verbotsnormen der §§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 3 BOÄ gelten für alle Ärzte gleich.
RAin Franca Heuser
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