Die Nachrangregelung in § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, wonach bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes überwiegend von Nichtärzten betriebene MVZ nachrangig gegenüber anderen Bewerbern zu berücksichtigen sind, ist auch bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden; dies hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.07.2020 entschieden (S 28 KA 438/19).Weiterlesen