Das Sozialgericht (SG) Marburg entschied mit Urteil vom 01.03.2021 (Az. S 12 KA 18/20), dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung der Beschäftigung von Assistenten auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragsarzt einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. In Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ist eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie mit entsprechendem Inhalt nicht wirksam. Grundsätzlich seiWeiterlesen