Die Klägerin war seit 1999 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vertragsärztlich zugelassen. Sie stellte bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin, um sich der Erziehung ihres 1999 geborenen Adoptivsohnes zu widmen. Dies lehnte die KV 2015 mit der Begründung ab, ihr Sohn habe bereits das 14. LebensjahrWeiterlesen