Das Bundesministerium für Gesundheit hat bekannt gemacht, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Arbeitsunfähigkeit–Richtlinie beschlossen hat. Danach ist, anders als bislang, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch bei ausschließlicher Fernbehandlung möglich.
§ 4 Abs.5 der AU–Richtlinie wurde insoweit geändert, als die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund einer nur mittelbar persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen kann. Ist der Patient dem Vertragsarzt / der Vertragsärztin allerdings bislang nicht persönlich bekannt, so soll die Krankschreibung lediglich für die Dauer von drei Kalendertagen erfolgen.
Sofern die Patientin/der Patient dem Vertragsarzt persönlich bekannt ist, verlängert sich der Zeitraum auf sieben Tage bei erstmaliger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde soll allerdings nur dann festgestellt werden, wenn der / die Versicherte zuvor persönlich untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.
Schließt die Art der Erkrankung das Feststellen von Arbeitsunfähigkeit aus oder ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich, ist von einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in diesem Setting abzusehen und der/die Versicherte auf die Erforderlichkeit einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung zu verweisen.
Stefan W. Kallenberg
Rechtsanwalt (of Counsel)
Weitere Informationen
Herr Kallenberg hat vor seinem Eintritt in die Kanzlei in verschiedenen Funktionen im Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet, so zunächst in der Rechtsabteilung einer international tätigen Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt der Rechtsberatung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung.
Mitte der 1990’iger Jahre wechselte er als stellvertretender Justitiar zur Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, um dann ab der Jahrtausendwende deren Bezirksstelle in Köln als Verwaltungsdirektor und Geschäftsführer zu leiten.
In den 27 Jahren seiner Tätigkeit für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist Herr Kallenberg zu einem Kenner jener Rechtsfragen geworden, die sich mit den Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung verbinden: Sicherstellung, Gewährleistung und Interessensvertretung vertragsärztlicher Tätigkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier liegt auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE.