Bei der Gestaltung der Liquidation von Analogbewertung ist für den abrechnenden Arzt insoweit Vorsicht geboten, als für die Anwendung einer Analogziffer die GOÄ in § 12 Abs. 4 GOÄ formale Regelungen enthält, die einzuhalten sind. Danach sind bei der Liquidation einer analogen Gebührenposition nach der GOÄ neben den sonstigen Vorgaben in § 12 GOÄ undWeiterlesen