Mit einer neuen Argumentationslinie hat die beklagte LKH im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vor dem LG Frankfurt a.M. gegenüber einer klagenden Abrechnungsgesellschaft obsiegt, die aus abgetretenem Recht des behandelnden Strahlentherapeuten auf Restvergütung aus ambulanter IMRT-Behandlung analog nach der Ziffer 5855 GOÄ geklagt hatte. Das LG Frankfurt a.M. lehnte ohne die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens mit UrteilWeiterlesen