Seit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes am 23.07.2015 kann sich ein Medizinisches Versorgungszentrum gemäß § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V (in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung) unter Berufung auf sein besonderes Versorgungsangebot um eine ausgeschriebene Zulassung bewerben, ohne einen Arzt zu benennen, der auf der Arztstelle beschäftigt werden soll. Dies war jedenfalls dieWeiterlesen