Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein privater Krankenversicherer von einem Krankenhausträger, der zubereitete Zytostatika verkauft und hierzu auch die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet hat, einen Teil der geleisteten Überzahlungen zurückverlangen kann (Urteil vom 20.02.2019, VIII ZR 7/18).
Es ging um die Chemotherapie eines Patienten, der bei dem klagenden privaten Krankenversicherer versichert ist. Dieser hatte in den Jahren 2012 und 2013 Zytostatika erhalten, die in der Krankenhausapotheke der Beklagten patientenindividuell hergestellt worden waren. Die Rechnungen, die die Beklagte dem Patienten stellte, beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 47.734,06 €, einschließlich Umsatzsteuer. Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer diesen Gesamtbetrag. Die Beklagte führte die angefallenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Die diesbezüglichen Steuerbescheide waren noch nicht bestandskräftig.
Nachdem der Bundesfinanzhof am 24.09.2014 entschieden hatte, dass die Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei erfolge, stellte das Bundesfinanzministerium durch einen entsprechenden Erlass klar, dass dies für alle derartigen Fälle gelte.
Daraufhin verlangte die Klägerin von der beklagten Krankenhausträgerin die Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuer. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht sie abgewiesen hatte, begehrte die Beklagte in der dritten Instanz die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision war erfolgreich.
Der Bundesgerichtshof führt zunächst aus, dass sowohl die Beklagte als auch der Patient zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass die Lieferung der Arzneimittel der Umsatzsteuer unterliege. Die Vertragsparteien hätten dementsprechend Bruttopreise vereinbart.
Diese Vereinbarungen seien aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin verpflichtet sein sollte, den für die Umsatzsteuer berechneten Betrag auch dann zu bezahlen, wenn diese von der Beklagten nicht abgeführt zu werden brauchte. Da die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren, konnte die Beklagte sich die zu viel gezahlten Umsatzsteuern abzüglich der hiervon abgesetzten Vorsteuerbeträge vom Finanzamt erstatten lassen. Aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stehe daher dem Patienten als Vertragspartner der Beklagten beziehungsweise der Klägerin aufgrund des Forderungsübergangs, der sich aus ihrer Zahlung an ihren Versicherungsnehmer ergeben hatte, ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht