Zum 01.01.2020 plant der Gesetzgeber eine weitgreifende Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Der derzeit im Bundesrat bzw. den Ausschüssen verhandelte Kabinettsentwurf vom 09.08.2019 sieht neben einer Neuorganisation mit dem Ziel einer größeren Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes von den Krankenkassen auch eine umfassende Neuregelung der stationären Abrechnungsprüfung im Krankenhausbereich vor. So sollen Prüfquoten zur Begrenzung der Fälle, die eine Krankenkasse in einem bestimmten Haus prüfen darf, eingeführt werden, die sich in Abhängigkeit von der Zahl der Rechnungsbeanstandungen im vorhergehenden Quartal bemessen. Ab 2020 soll damit zunächst eine grundsätzliche Beschränkung der Prüfquote auf 10% eingeführt werden. Bei Überschreitung einer Beanstandungsquote von 40% sollen zudem Strafzahlungen der Krankenhäuser zu leisten sein, die 25 bzw. 50% des Differenzbetrages zur ursprünglichen Abrechnungssumme, maximal jedoch € 1.500,00, ausmachen.
Um die Liquidität der Krankenhäuser zu schonen, wird es den Krankenkassen zukünftig verwehrt, ihre Erstattungsansprüche durch Verrechnung durchzusetzen, womit diese also in die Rolle des Klägers gezwungen werden, sofern ein vorgeschaltetes Einigungsverfahren keine Lösung bringt.
Desweiteren sollen auch die bislang in einem juristischen Graubereich verhafteten Strukturprüfungen von Komplexleistungen ab 2021 auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt werden und als eine in die Zukunft gerichtete Überprüfung vorgegebener Strukturen für Rechtssicherheit sorgen. Schließlich ist beabsichtigt, den „scheintoten“ Schlichtungsausschuss auf Bundesebene wiederzubeleben und dort die Klärung grundsätzlicher Abrechnungsfragen zu bündeln. Bis Ende 2020 soll dieser bereits eine Liste von ca. 90 bekannten Streitpunkten zwischen FoKA und SEG4 abarbeiten.
Die beabsichtigten Neuregelungen zur Rechnungsprüfung stoßen derzeit auf starke Kritik, die sich insbesondere an Detailfragen entzündet. Es bleibt hier abzuwarten, in welcher Form das Gesetz letztlich in Kraft tritt, allerdings sollten sich Krankenhäuser hier frühzeitig informieren, da absehbar ist, dass die Änderungen – wenn überhaupt – nur mit sehr knapp bemessenen Übergangsfristen umgesetzt werden.
RA Maurice Berbuir
Fachanwalt für Medizinrecht