Am 17.03.2021 beschloss die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG, Drucksache 19/27652).
Innerhalb der Begründungen für die weitgehenden Reformen wurde angeführt, dass die Möglichkeiten der Telemedizin nicht nur während der Sprechstundenzeiten, sondern auch in den sprechstundenfreien Zeiten genutzt werden sollte.
- 75 Absatz 1b SGB V soll wie folgt geändert werden: „Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (…) auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen.“
Mit der Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift werden die Kassenärztlichen Vereinigungen hierzu in Zukunft demnach grundsätzlich verpflichtet, es sei denn, zwingende Gründe stehen der Umsetzung der Verpflichtung entgegen. Ein solcher zwingender Grund sei laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine unzureichende Internetverbindung. Ob eine telemedizinische Leistung zur Anwendung kommen kann und welche Leistungsart und welcher Leistungsumfang medizinisch notwendig sind, sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Der ergänzte Bewertungsausschuss wird damit beauftragt werden, die Erbringung von telemedizinischen Leistungen auch im Rahmen der Versorgung im Notdienst zu prüfen und entsprechende Anpassungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu beschließen. Insoweit die Erbringung telemedizinischer Leistungen auch im Rahmen des kassenärztlichen Notdienstes ermöglicht werden soll, hat daher der ergänzte Bewertungsausschuss im besonderen Maß zu prüfen, inwiefern im Rahmen der zu treffenden Regelungen der akuten Behandlungsbedürftigkeit durch eine telemedizinische Leistung Rechnung getragen werden kann. Bei der Ausgestaltung ist den Bedürfnissen behinderter und chronisch kranker Menschen im Hinblick auf die Barrierefreiheit gemäß § 2a SGB V Rechnung zu tragen.
Zudem bringt der Gesetzesentwurf hervor, dass im Rahmen der bisher schon gesetzlich vorgesehenen Kooperation zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern auch eine Nutzung der technischen und apparativen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Krankenhäuser vereinbart werden kann.
Der Gesetzesentwurf verspricht digitaler werdende Versorgungsstrukturen – dies ist notwendig, auch und insbesondere für den ärztlichen Notdienst. Problematisch erscheint jedoch die schlechte Internetverbindung als Versagungsgrund, da diese in den ländlichen Gebieten keinen Einzelfall darstellt. Somit könnten am Ende die, die am meisten von der Telemedizin profitieren sollten, von den neuen Regelungen ausgenommen sein.
RAin Franca Heuser