Vor ein paar Wochen berichteten wir bereits über den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 20.01.2021 und seine möglichen Folgen für die Ärzteschaft. Das Gesetz stand bis zuletzt auf der Kippe, bevor der Entwurf am 25.06.2021 schließlich noch schnell durch den Bundesrat gebracht wurde. Zuvor gab es eine über alle Fraktionen hinweg einstimmige Entscheidung im Bundestag. In Kraft treten soll die Reform statt dem erstmalig angedachten 01.01.2023 nun erst am 01.01.2024. Die Praxis soll sich lange genug auf die Reform einstellen können sowie den Ländern ausreichend Zeit gegeben werden, um Gesellschaftsregister zu erstellen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Vielzahl an Neuerungen des MoPeGs betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit die Gesellschaftsform, in der viele Ärzte zusammengeschlossen sind. Es wird zum ersten Mal die Rechtsfähigkeit einer (nach außen auftretenden) GbR gesetzlich verankert, bislang war diese nur durch die Rechtsprechung etabliert worden. Weiterhin sieht § 707 Abs. 1 BGB n.F. vor, ein von den Amtsgerichten zu führendes freiwilliges Gesellschaftsregister für die GbR einzuführen. Eine Anmeldung gilt lediglich als verpflichtend, wenn der Erwerb von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten wie der Erwerb von Grundstücken oder Markenrechten sowie die Stellung als Gesellschafter eines anderen Unternehmens an eine Registereintragung geknüpft werden soll. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden Sie unter: Update des Personengesellschaftsrechts – Neue Wege für die GbR | Medizinrecht Aktuell (medizinrecht-aktuell.de)
Außerdem soll die GbR umwandlungsfähig werden. GbRs können folglich künftig an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen.
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft bleibt für die freien Berufe zulässig. Darüber hinaus werden alle Regelungen zur Firmierung, die bisher Personenhandelsgesellschaften offenstanden, nunmehr auch der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet. Ein Zwang, die Berufsbezeichnung der Partner anzugeben, besteht in Zukunft demnach nicht mehr. Das Schriftformerfordernis für den Gesellschaftsvertrag entfällt ebenfalls.
Personenhandelsgesellschaften
Für die freien Berufe, und damit auch die Ärzteschaft, öffnen sich zudem als neue Gesellschaftsformen die OHG, KG und GmbH & Co. KG, weiterhin jedoch nur unter der Bedingung der Zulässigkeit dieses Vorhabens nach dem einschlägigen Berufsrecht. Der Entwurf trennt die gesellschaftsrechtliche von der berufsrechtlichen Ebene. Wie die Landesärztekammern auf die Reform reagieren, bleibt entsprechend noch abzuwarten. Der Vorteil bei der KG in Sonderform der GmbH & Co. KG wäre der komplette Wegfall einer unbeschränkt persönlichen Haftung, die im Gegensatz bei der GbR (und OHG) immer gegeben ist. Im Ergebnis wäre unter dem Haftungsblickwinkel auch die Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist daher stark anzunehmen, dass etwaige Änderungen in den Berufsordnungen bezüglich des MoPeG restriktiv ausfallen werden.
RA Klaus Martin Meyer
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