Zahlreiche Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ sind als GbR strukturiert, sodass ein Blick auf den im Januar 2021 beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung von Personengesellschaften unerlässlich ist. Die Reform soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden.
Gesellschaften können sich dann zukünftig wie bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH zur Eintragung im Gesellschaftsregister anmelden. Anmeldungsrelevante Daten sind dabei die Namen und Adressen der Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Vertretungsbefugnisse.
Ist die Anmeldung erfolgt, darf die Bezeichnung der „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)“ verwendet werden. Die Eintragung der GbR kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Erforderlich ist sie indes nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben wollte.
Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich somit grundsätzlich um eine freiwillige Registrierung. Es sollte daher gut überlegt sein, ob eine Eintragung der Gesellschaft gewollt ist. Das neue Register ist neben seinem Transparenzgedanken mit einem öffentlichen Glauben belegt, was so viel heißt, dass sich der Rechtsverkehr darauf verlassen kann, dass nicht eingetragene Tatsachen auch nicht geltend gemacht werden können. Insbesondere die Vertretungsbefugnis kann hier problematisch werden – ist im Register die Alleinvertretungsbefugnis aller Gesellschafter statuiert, im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein aber Abweichendes geregelt worden, kommt dennoch ein Vertrag zustande, wenn ein im Innenverhältnis unberechtigter Vertreter gehandelt hat. Auch ein schneller und unkomplizierter Wechsel von Gesellschaftern kommt nicht mehr ohne Weiteres in Betracht, da alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen sind. Hier sei auf die Aktualisierungsverpflichtung hingewiesen.
Positiver Aspekt ist das durch die Eintragung geschaffene Vertrauen der Geschäftspartner der GbR.
Interessant ist zudem die Öffnung des Umwandelungsrechts für die GbR.
Bisher war es nicht möglich, die GbR ohne den Zwischenschritt einer Einbringung oder Partnerschaftsgesellschaft in eine GmbH umzuwandeln.
Durch die nun geplante Umwandlungsfähigkeit ergeben sich ganz neue gesellschaftsrechtliche Strukturierungsmöglichkeiten für die GbR.
Besonders interessant für Ärzte, die zusammen in einer GbR organisiert sind, ist dabei das Rechtsinstitut des Formwechsels. Hierbei ändert ein Rechtsträger seine Rechtsform unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und der grundsätzlichen Beibehaltung bisher evtl. vorhandener Mitgliedschaftsrechte.
Möchte sich nun ein MVZ oder eine BAG in Form der GbR die Vorteile der MVZ-GmbH, wie die Haftungsbeschränkung, die nicht limitierte Anstellung von Ärzten oder die Möglichkeit eines einzigen Gesellschafters sichern, so ist dies zukünftig deutlich einfacher möglich. Insbesondere erfordert die Umwandlung von der GbR zur GmbH keinen größeren Mehraufwand als die Gründung einer GmbH.
Auch das Rechtsinstitut der Verschmelzung kann von Interesse sein, wenn eine Praxis verkauft werden soll, ohne dass die Verkäufer gesellschaftsrechtliche Beteiligungen erwerben möchten. Insoweit wird das gesamte Vermögen der GbR auf einen anderen Rechtsträger übertragen, wobei die GbR schlussendlich erlischt. Hierbei gehen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch über.
Im Ergebnis empfiehlt es sich daher für die Gesellschafter einer GbR einmal zu prüfen, ob sie eine Eintragung in das neue Gesellschaftsregister in Zukunft vornehmen lassen müssen oder wollen. Zudem kann der Gedanke an die Umwandlung einer bestehenden GbR in eine MVZ GmbH lohnenswert sein sowie ganz neue Möglichkeiten eröffnen.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht