Das Sozialgericht (SG) Marburg entschied mit Urteil vom 01.03.2021 (Az. S 12 KA 18/20), dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung der Beschäftigung von Assistenten auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragsarzt einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. In Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ist eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie mit entsprechendem Inhalt nicht wirksam. Grundsätzlich sei allerdings eine Beschränkung der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt – per Satzung – auf zwei Assistenten zulässig, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetzt.
Zwischen den Parteien ist die Ablehnung der Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung strittig. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.09.2019 den Antrag der Klägerin, welche als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen sowie zur Weiterbildung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen ist, auf Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung im Umfang einer Vierteltags-Beschäftigung von 10 Wochenstunden ab. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin bereits einen Arzt in Weiterbildung sowie einen Ausbildungsassistenten beschäftigt und pro Ausbilder nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten.
Die Klägerin legte hiergegen am 05.09.2019 Widerspruch ein. Eine entsprechende zahlenmäßige Begrenzung der Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei gesetzlich nicht normiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch sodann als unbegründet zurück, da mit § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Ärzte-ZV eine entsprechende gesetzliche zahlenmäßige Begrenzung vorliege. Die Anzahl der Ausbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei auf maximal einen ganztags tätigen bzw. zwei halbtags tätige Assistenten zu beschränken.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.01.2020 vor dem SG Marburg Klage.
Das SG gab der Klage statt und stellte fest, dass der ablehnende Bescheid mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Hierzu führte das SG aus, dass weder das SGB V noch die Ärzte-ZV die Zahl der beschäftigten Weiterbildungsassistenten beschränken. Hierzu bedürfe es einer Satzung, die die Beklagte bisher allerdings nicht erlassen hat. Insbesondere könne eine entsprechende zahlenmäßige Beschränkung nicht durch eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie wirksam geregelt werden, da es hierfür wiederum keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe.
Weiter wies das SG darauf hin, dass das Bundessozialgericht für zahnärztliche Vorbereitungsassistenten entschieden hat, dass die Beschäftigung „eines“ Assistenten im Sinne des Zahlwortes eins zu verstehen sei. Es seien – so das SG – keine Gründe ersichtlich, weshalb die entsprechende Vorschrift für Ausbildungsassistenten im ärztlichen Bereich anders zu verstehen sei. Allerdings bedürfe es eben einer Satzungsregelung, wenn die absolute Zahl der beschäftigten Assistenten aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen begrenzt werden soll.
Überdies führte das SG aus, dass grundsätzlich eine Beschränkung der Anzahl der zulässigen Weiterbildungsassistenten durch die Klägerin per Satzung auf zwei Assistenten zulässig wäre, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetze.
Das Sozialgericht (SG) Marburg entschied mit Urteil vom 01.03.2021 (Az. S 12 KA 18/20), dass es zur zahlenmäßigen Beschränkung der Beschäftigung von Assistenten auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragsarzt einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf. In Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ist eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie mit entsprechendem Inhalt nicht wirksam. Grundsätzlich sei allerdings eine Beschränkung der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt – per Satzung – auf zwei Assistenten zulässig, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetzt.
Zwischen den Parteien ist die Ablehnung der Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung strittig. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.09.2019 den Antrag der Klägerin, welche als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen sowie zur Weiterbildung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugelassen ist, auf Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung im Umfang einer Vierteltags-Beschäftigung von 10 Wochenstunden ab. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin bereits einen Arzt in Weiterbildung sowie einen Ausbildungsassistenten beschäftigt und pro Ausbilder nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten.
Die Klägerin legte hiergegen am 05.09.2019 Widerspruch ein. Eine entsprechende zahlenmäßige Begrenzung der Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei gesetzlich nicht normiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch sodann als unbegründet zurück, da mit § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Ärzte-ZV eine entsprechende gesetzliche zahlenmäßige Begrenzung vorliege. Die Anzahl der Ausbildungsassistenten pro Vertragsarzt sei auf maximal einen ganztags tätigen bzw. zwei halbtags tätige Assistenten zu beschränken.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.01.2020 vor dem SG Marburg Klage.
Das SG gab der Klage statt und stellte fest, dass der ablehnende Bescheid mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Hierzu führte das SG aus, dass weder das SGB V noch die Ärzte-ZV die Zahl der beschäftigten Weiterbildungsassistenten beschränken. Hierzu bedürfe es einer Satzung, die die Beklagte bisher allerdings nicht erlassen hat. Insbesondere könne eine entsprechende zahlenmäßige Beschränkung nicht durch eine vom Vorstand einer KV beschlossene Richtlinie wirksam geregelt werden, da es hierfür wiederum keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe.
Weiter wies das SG darauf hin, dass das Bundessozialgericht für zahnärztliche Vorbereitungsassistenten entschieden hat, dass die Beschäftigung „eines“ Assistenten im Sinne des Zahlwortes eins zu verstehen sei. Es seien – so das SG – keine Gründe ersichtlich, weshalb die entsprechende Vorschrift für Ausbildungsassistenten im ärztlichen Bereich anders zu verstehen sei. Allerdings bedürfe es eben einer Satzungsregelung, wenn die absolute Zahl der beschäftigten Assistenten aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen begrenzt werden soll.
Überdies führte das SG aus, dass grundsätzlich eine Beschränkung der Anzahl der zulässigen Weiterbildungsassistenten durch die Klägerin per Satzung auf zwei Assistenten zulässig wäre, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetze.
RA Klaus Martin Meyer
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