Viele der Coronavirus-Sonderreglungen gelten auch im vierten Quartal 2020 fort. Insbesondere in der ambulanten Versorgung wurden aufgrund der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Sonderregelungen getroffen, um die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten zu entlasten. Mit den Regelungen soll zudem auch eine Verbreitung des Virus über die Wartezimmer vermieden werden.
Im Einzelnen bedeutet dies zum Beispiel für Ärzte und Psychotherapeuten, dass das Anbieten von Videosprechstunden bis zum Jahresende weiter unbegrenzt zulässig ist. Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert. Nicht erforderlich ist es zudem, dass der Patient schon vorher in Behandlung bei dem betreffenden Arzt war. Auch die Videobehandlung in der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Probatorischen Sitzung sowie in der Sozialpsychiatrie soll weiterhin möglich sein.
Zusätzlich wurden die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon bei Patienten ausgeweitet. Auch Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln sind wie zuletzt im Frühjahr nach allein telefonischer Anamnese möglich Diese Regelungen gelten jedoch nur für „bekannte“ Patienten, das heißt Patienten, die in den vorangegangenen 6 Quartalen mindestens einmal in der Praxis vorstellig waren. Die Abrechnung erfolgt je nach Fachgruppe über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01433 oder 01434. Darüber hinaus ist eine Krankschreibung am Telefon für bis zu 7 Kalendertage bei leichter Erkrankung der oberen Atemwege möglich. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Patient dem Arzt bereits bekannt ist.
Erfolgen in einem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen, kann zudem von dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte abgesehen werden. Stattdessen kann die Praxis die Versichertendaten einfach aus der Akte des Patienten übernehmen. Auch müssen Patienten nicht länger in die Praxis kommen, um sich Verordnungen oder Rezepte abzuholen, da Portokosten Ärzten seit dem 02.11.2020 für bestimmte Folgeverordnungen und Überweisungsscheine erstattet werden. Substitutionsmittel können zudem noch bis längstens zum 31.03.2021 in einer Menge verschrieben werden, die für insgesamt 7 aufeinanderfolgende Tage ausreicht. Dabei können Folgerezepte auch ohne persönliche Konsultation durch einen Arzt ausgestellt werden.
Die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen beträgt weiterhin 28 anstatt bloß 14 Kalendertage. Zwar gilt die Verlängerung nur bis zum 31.12.2020, jedoch beträgt die Geltungsdauer ab dem 01.01.2020 wegen der neuen Heilmittel-Richtlinie ohnehin auch regulär 28 Tage.
Seit Mai können Ärzte die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 trotz Überschreitung der vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchführen und abrechnen, solange die Feststellung des Deutschen Bundestages einer epidemischen Lage nationaler Tragweite fortbesteht und noch 3 Monate über diesen Zeitraum hinaus.
Die die Hygienepauschale von 4 Euro pro Behandlungstag bleibt erhalten. Die Abrechnung erfolgt als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ neben jeder regulären Behandlungsabrechnung.
Zur Sicherung der Dialyse-Versorgung wurde überdies ein Notallplan verabschiedet, der unter anderem in durch das Infektionsgeschehen bedingten Notfällen, die Übernahme von Patienten anderer Praxen erleichtert.
Zudem bleiben Krankenwagentransporte bei Covid-19-Infektionen oder Quarantäne weiterhin genehmigungsfrei, üblicherweise war vor Beginn der Fahrt eine entsprechende Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. Diese Sonderreglung gilt solange fort, wie die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag andauert.
Auf ihrer Themenseite zum Coronavirus sowie in einem extra PDF-Dokument stellt die KBV alle Sonderregelungen mit Details und Gültigkeit übersichtlich dar (https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content45248 ).