Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 19.10.2021 in drei Fällen aus den Jahren 2014 und 2016 darüber, dass Ärzte[1], die im Nebenjob als Notärzte im Rettungsdienst tätig sind, regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kläger, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und der Landkreis Fulda, sind Träger des Rettungsdienstes und beschäftigen jeweils Ärzte, die in Nebentätigkeit als NotärzteWeiterlesen