Mit Einführung von § 95e SGB V wurde die Pflicht zum Abschluss, Unterhaltung und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vertrags(zahn)ärzte als vertragsärztliche Pflicht geregelt. Zuvor war die Versicherungspflicht bereits in den Heilberufe-Gesetzen der Länder bzw. den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Durch diese Versicherung soll das individuelle Haftungsrisiko für Behandlungsfehler abgedeckt werden. Unzureichender Versicherungsschutz wird mit demWeiterlesen
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