Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf die Erstattung einer durchgeführten Kinderwunschbehandlung haben (Urteil v. 10.11.2021, Az.: B1 KR 7/21 R). Der zugrunde liegende Sachverhalt Die in einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebende Klägerin litt an einer Fertilisationsstörung. Im Jahre 2018 begehrte sie von der Beklagten die Kostenübernahme fürWeiterlesen