Das Landegericht Flensburg hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern datenschutzrechtliche Bestimmungen behandlungsvertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB begründen können (LG Flensburg, Urt. v. 19.11.2021 – 3 O 227/19). Sachverhalt Geklagt hatte der damalige Chefarzt der Inneren Abteilung eines Krankenhauses, dessen Trägerin die Beklagte ist. Der Kläger war im JahrWeiterlesen