Nicht immer ist Vertragsärzten bewusst, welche Konsequenzen es haben kann, wenn vertragsärztliche Leistungen unberechtigt an Dritte delegiert werden. Ursächlich hierfür sind §§ 15 Abs.1 Satz 1 SGB V, 32 Abs.1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sowie § 15 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä). Danach hat der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die Pflicht, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, sog. Gebot der persönlichen Leistungserbringung.
Als persönliche Leistungen in diesem Sinne gelten auch ärztliche Leistungen, die durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte gemäß § 32b Ärzte-ZV erbracht werden, soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können. Persönliche Leistungen sind schließlich auch Hilfeleistungen nicht-ärztlicher Mitarbeiter, die der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der genehmigte Assistent oder ein angestellter Arzt anordnet und fachlich überwacht, wenn der nicht-ärztliche Mitarbeiter zur Erbringung der jeweiligen Hilfeleistung qualifiziert ist. (Nähere Details zu der Delegation von Leistungen finden sich in Anlage 8 des BMV-Ä.)
Im Rahmen einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde hat sich jüngst das Bundessozialgericht ( BSG ) mit dieser Thematik befasst (Beschluss vom 6.4.2022 – B 6 KA 16/21 B). Das Gericht war angerufen worden, weil die Vorinstanz, das Bayerische Landesozialgericht, im Urteil vom 17.3.2021 – L 12 KA 126/16- das Rechtsmittel der Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte.
Streitgegenständlich war in den beiden Tatsacheninstanzen, ob sachlich-rechnerische Berichtigungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen rechtmäßig sind, wenn Weiterbildungsassistenten ohne Genehmigung beschäftigt werden. Dies hatten sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht München entschieden.
Im Rahmen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde – die Entscheidung des Landessozialgerichts, die Revision nicht zuzulassen, war zutreffend – hat das Bundessozialgericht noch einmal unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Gebots der persönlichen Leistungserbringung Stellung genommen.
Auch wenn das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in einigen Fällen modifiziert sei, so räumt das BSG aufgrund der erweiterten Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten, §§ 95 Abs.9 SGB V, 32b Ärzte-ZV, zwar ein, komme gleichwohl eine Delegation von Leistungen an ärztliches Personal im vertragsärztlichen Bereich nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn es sich um angestellte Ärzte oder Assistenten handelt, deren Beschäftigung von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist. (Anm. des Bearbeiters: Die Entscheidungsgründe sind an dieser Stelle unpräzise, denn während die Beschäftigung angestellter Ärzte tatsächlich durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss, ist für die Genehmigung von Weiterbildungsassistenten die Kassenärztliche Vereinigung zuständig, § 32 Abs.2 Ärzte-ZV.) Genehmigungen für die Weiterbildungsassistenten hatte die Klägerin indes nicht beantragt.
Für den Fall der Delegation von Leistungen an nicht-ärztliches Personal sind die Erfordernisse und Besonderheiten des jeweiligen Fachgebietes maßgeblich. Hilfeleistungen anderer Personen sind jedenfalls nur dann Teil der ärztlichen Behandlung, wenn sie von dem Arzt angeordnet und unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht werden. Soweit delegierbare Leistungen – wie im Laborbereich – von nachgeordnetem medizinischen Personal erbracht werden, folgt aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung regelmäßig eine Präsenzpflicht des Arztes im Zusammenspiel mit den Arbeitszeiten der die Leistung durchführenden Mitarbeiter.
Cave: Der Vertragsarzt sollte, will er eine/n Weiterbildungsassistentin/en beschäftigen, neben der Weiterbildungsermächtigung der für ihn zuständigen Ärztekammer, stets zunächst die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung einholen und erst nach Vorliegen dieses Verwaltungsaktes die/den Assistentin/en in der Vertragsarztpraxis beschäftigen! Ansonsten setzt er sich der Gefahr aus, dass die Kassenärztliche Vereinigung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung sachlich-rechnerische Berichtigungen durchführt und Honorar zurückfordert, und das für den Zeitraum, in dem der Assistent/die Assistentin ohne Genehmigung tätig geworden ist.
RA Stefan W. Kallenberg