Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mitgeteilt, dass die Einführung von elektronischem Rezept (eRezept) und elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) laut Bundesgesundheitsminister Lauterbach bis auf Weiteres verschoben werden soll. Er habe nach eigenen Angaben beide Vorhaben gestoppt.
Angesichts der Tatsache, dass sein Vorgänger im Amt, Jens Spahn, die Digitalisierung nicht schnell genug voranbringen konnte, was nicht zuletzt in weiten Teilen auf Bedenken bei Anwendern wie der Vertragsärzteschaft stieß, überrascht dieser Schritt. Was noch nicht 100-prozentig ausgereift sei, könne nicht in die Fläche gebracht werden, hatte Lauterbach in einer Veranstaltung der KBV, „Im PraxisCheck“, geäußert. Auch wies er auf die hohe Fehleranfälligkeit hin. Zudem sei der Nutzen nicht klar: „Wenn ich beispielsweise ein elektronisches Rezept ausstelle und muss die Quittung dafür noch gedruckt aushändigen – das kann noch nicht überzeugen“, zitiert die KBV den Minister.
Das Sozialgesetzbuch V. Buch widmet mit den §§ 306 bis 383 ein ganzes Kapitel der Telematikinfrastruktur. Zu deren Anwendungen gehören gemäß § 334 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V auch elektronische Verordnungen / Rezepte. Hinsichtlich der eAU normieren §§ 295 Abs.1 Sätze 1 und 10, 311 Abs.6 SGB V die Erfassung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen auf elektronischem Wege unter Nutzung der Telematikinfrastruktur.
Angesichts der Äußerungen von Herrn Lauterbach dürfte damit der Zeitplan, wonach spätestens ab dem 01.07.2022 nur noch die eAU zum Einsatz kommen soll, nicht mehr zu halten sein.
Stefan W. Kallenberg
Rechtsanwalt (of Counsel)
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Herr Kallenberg hat vor seinem Eintritt in die Kanzlei in verschiedenen Funktionen im Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet, so zunächst in der Rechtsabteilung einer international tätigen Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt der Rechtsberatung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung.
Mitte der 1990’iger Jahre wechselte er als stellvertretender Justitiar zur Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, um dann ab der Jahrtausendwende deren Bezirksstelle in Köln als Verwaltungsdirektor und Geschäftsführer zu leiten.
In den 27 Jahren seiner Tätigkeit für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist Herr Kallenberg zu einem Kenner jener Rechtsfragen geworden, die sich mit den Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung verbinden: Sicherstellung, Gewährleistung und Interessensvertretung vertragsärztlicher Tätigkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier liegt auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE.