Die Telematikinfrastruktur in den Praxen der Vertragsärzteschaft ist seit jeher ein Reizthema, nicht zuletzt auch wegen der in jüngerer Zeit immer wieder beobachteten Störanfälligkeit des notwendigen Equipments.
Im elften Kapitel des SGB V (§§ 306 ff. SGB V) hat der Gesetzgeber die für die Telematikinfrastruktur notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Kritikpunkte in der Vertragsärzteschaft und der KBV als ihrer Repräsentanz auf Bundesebene gegenüber den Krankenkassen waren u.a. die Kostenerstattungen, die Vertragsärztinnen und -ärzte für die Telematikinfrastruktur – von ihren Kassenärztlichen Vereinigungen als Zahlstelle – beanspruchen können.
Das aufgrund von § 89 Abs.2 SGB V eingerichtete Bundesschiedsamt hat nun entschieden, dass die Pauschalen für Kartenterminals, für sog. KIM-Dienste („KIM“ steht für „Kommunikation im Medizinwesen“) und weitere Anwendungen angehoben sowie neue Pauschalen eingeführt werden.
So erhalten Praxen für stationäre Kartenterminals einen höheren Erstattungsbetrag, und zwar wird dieser von bisher 595,00 Euro auf 677,50 Euro angehoben. Ebenso werden die Erstausstattungspauschalen, in denen auch die Erstattungen für die Terminals enthalten sind, angehoben.
Nach dem Beschluss des Bundesschiedsamtes muss nun die TI-Finanzierungsvereinbarung, die die Anlage 32 des Bundesmantelvertrags-Ärzte bildet, durch die Vertragspartner KBV einerseits und GKV Spitzenverband andererseits entsprechend angepasst werden.
Weitere Details finden sich unter https://www.kbv.de/html/1150_57938.php
Stefan W. Kallenberg
Rechtsanwalt (of Counsel)
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Herr Kallenberg hat vor seinem Eintritt in die Kanzlei in verschiedenen Funktionen im Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet, so zunächst in der Rechtsabteilung einer international tätigen Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt der Rechtsberatung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung.
Mitte der 1990’iger Jahre wechselte er als stellvertretender Justitiar zur Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, um dann ab der Jahrtausendwende deren Bezirksstelle in Köln als Verwaltungsdirektor und Geschäftsführer zu leiten.
In den 27 Jahren seiner Tätigkeit für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist Herr Kallenberg zu einem Kenner jener Rechtsfragen geworden, die sich mit den Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung verbinden: Sicherstellung, Gewährleistung und Interessensvertretung vertragsärztlicher Tätigkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier liegt auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE.