Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hatte anlässlich der Corona-Pandemie vermehrt Sonderregelungen geschaffen, die sowohl Ärzten, als auch Patienten den Umgang mit der Pandemie erleichtern und zur Entlastung des Gesundheitssystems beitragen sollten.
Viele dieser Regelungen sind bereits zum 1. April 2022 entfallen, einige bleiben vorerst bis mindestens 31. Mai 2022 bestehen oder wurden in die Regelversorgung aufgenommen.
Unter anderem sind folgende vom G-BA festgelegte Sonderregelungen Ende März 2022 ausgelaufen.
- Patient*innen müssen für Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege seit dem 01.04.2022 wieder in die Hausarztpraxen kommen. Ein Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist seit dem 01.04.2022 nach telefonischer Anamnese nicht mehr möglich (Ausnahme: leichte Erkrankung der oberen Atemwege).
- Videobehandlungen bei Heilmitteln (Ausnahme: Physiotherapie und Ernährungstherapie), psychiatrischer HKP und Soziotherapie sind nicht mehr möglich.
- Die verlängerte Vorlagefrist bei der Krankenkasse von 3 auf 10 Tage für Verordnungen von HKP, Soziotherapie und SAPV entfällt.
- Die Zuschläge Chronikerpauschale nach GOP 03221/04221 sind nicht mehr bei nur einem persönlichen und einem per Videosprechstunde/Telefon Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar. Nunmehr gilt wieder: Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte pro Quartal notwendig.
- Krankentransporte von COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen müssen wieder genehmigt werden.
- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittelverordnungen bleiben im Falle einer Leistungsunterbrechung nicht mehr 14 Tage gültig. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sind nicht mehr bis zu 14 Tage rückwirkend möglich und müssen in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Portokosten für den Versand von Folgeverordnungen sind nicht mehr erstattungsfähig.
- Die Abrechnung der telefonischen Betreuung nach GOP 01433 und GOP 01434 ist nicht mehr möglich.
- Die Abrechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale für Privatpatienten nach GOÄ 383 analog war zeitlich bis zum 31.03.2022 befristet und wurde nicht verlängert.
- Auch die Möglichkeit der umfangreichen Abrechnung telefonischer Patientenbetreuung ist ab April nur noch im normalen Umfang möglich.
- Videosprechstunden können nicht mehr unbegrenzt abgerechnet werden. Bis zum 31.03.2022 war die Begrenzung der Leistungsmenge auf 20 % vorerst ausgesetzt. Seit dem 01. April ist die Begrenzung der Leistungsmenge auf 30 % erhöht worden.
- Keine Genehmigungen der KV mehr für ein Tätigwerden von Nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) vor Abschluss der Fortbildung zur NäPa. Die Drei-Jahres-Frist der Refresher-Kurse kann nicht mehr verlängert werden – vormals war eine Verlängerung um 21 Monate möglich.
Der G-BA hält an den folgenden festgelegten Sonderregelungen über den 31. März hinaus bis zum 31. Mai 2022 fest:
- Es findet weiterhin eine Aussetzung der Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenzeichen statt und es ist gleichzeitig eine Verordnung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen möglich.
- Entlassmanagement: Krankenhäuser können für bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen bzw. Bescheinigungen ausstellen. Dies umfasst AU-Bescheinigungen, Bescheinigungen der häuslichen Krankenpflege, für Hilfsmittel, für Soziotherapie sowie für die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) und Heilmittel.
- Patienten*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können weiterhin nach ausschließlich telefonischer Anamnese bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden, mit einer einmaligen Verlängerungsoption um weitere 7 Kalendertage. Diese Regelungen gelten auch weiterhin für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Für den Versand der AU-Bescheinigung kann die Sonder-GOP 88122 abgerechnet werden.
- Substitutionsbehandlung: Abweichungsmöglichkeiten bei der Behandlung von Opiodabhängigen von den Vorgaben der BtM-Verschreibungsverordnung.
- Klinische Studien nach § 35c SGB V: Es gilt weiterhin eine verkürzte Widerspruchsfrist des G-BA von 5 Werktagen.
- Darüber hinaus gilt bis zum 3 Juni 2022 die Kennzeichnung der Abrechnung von COVID-19-Leistungen (wegen nachgewiesener Infektion oder Covid-Verdachts, nicht bei Long-Covid) mit GOP 88240.
- Bis zum 30. Juni 2022 gilt die Aussetzung der Untersuchungszeiträume ab U6: Ärzte können Kinder- Früherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9) auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten bereits überschritten sind.
Folgende Regelungen gelten dagegen unbefristet und wurden in die Regelversorgung aufgenommen:
- Verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege.
- Möglichkeit der Krankschreibung nach Videosprechstunde.
- Videobehandlung in Physiotherapie und Ernährungstherapie
RAin Franca Heuser
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