Das LG Dresden entschied in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.05.2020 (6 O 76/20), dass Patienten Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Behandlungsdokumentation haben. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten eröffnet. Es komme insbesondere nicht darauf an, für welchen Zweck der Auskunftsanspruch geltend gemacht werde. Eine Patientin machte AuskunftsansprücheWeiterlesen