Die Bundesärzte- und Musterberufsordnung sind sehr eindeutig, wenn es darum geht den ärztlichen Beruf gesellschaftsrechtlich einzuordnen: Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf (§ 1 Abs. 2 BÄÖ; § 1 Abs. 1 S. 2 u. 3 MBO-Ä). Diesen Grundsatz gilt es seit Erscheinen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung desWeiterlesen